Das Mutterschutzgesetz hat zum Ziel, Mütter vor und nach der Geburt zu schützen. In ihm sind Beschäftigungsverbote ebenso geregelt wie der Kündigungsschutz für Schwangere und die Lohnfortzahlung sowie das Beschäftigungsverbot und das Wochengeld. 1957 wurde für Österreich ein eigenes Mutterschutzgesetz beschlossen, bis dahin galten noch die Regelungen aus der NS-Zeit. In der ersten Fassung des Mutterschutzgesetzes war die Dauer des Karenzurlaubs mit sechs Monaten befristet und es bestand auch kein Anspruch auf ein Wochengeld. Das Gesetz wurde in den Folgejahren bis zum gegenwärtigen Stand ausgeweitet und gilt für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge von Beginn der Schwangerschaft bis acht Wochen nach der Geburt.
Schutz für werdende Mütter im Berufsleben
Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Geburt können in Österreich nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden, sie haben jedoch die Pflicht, den Arbeitgeber so rasch als möglich über die Schwangerschaft zu informieren. Selbst eine bereits ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn die Information über eine bestehende Schwangerschaft bis längsten fünf Tage nach Ausspruch erfolgt. Nimmt eine Mutter den Karenurlaub oder Elternteilzeit in Anspruch, verlängert sich der Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Karenzende.
Karenz bis zum 2. Lebensjahr
Bei Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, lockern sich jedoch die Bestimmungen für den Kündigungsschutz, ebenso wenn Elternteilteilzeit bis zum 7. Lebensjahr beansprucht wird. Während des Berufsalltags darf der Arbeitsplatz keine Gefahr für die Mutter und das werdende Kind darstellen, etwa durch Dämpfe, Chemikalien oder durch starke körperliche Beanspruchung. Auch Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist verboten. In bestimmten Fällen können jedoch Ausnahmen bewilligt werden. Auch an Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Überstunden sind ebenfalls nicht erlaubt.
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Mutterschutzgesetz – Beschäftigungsverbot und Entgelt
In den letzten acht Wochen vor der Geburt gilt für Schwangere ein Beschäftigungsverbot, auch bis acht Wochen nach der Niederkunft. Bei Frühgeburten, Kaiserschnitt und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen. Die Frist verlängert sich auch, wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, in diesem Fall auf 16 Wochen. Lässt ein Arbeitnehmer eine schwangere Mitarbeiterin dennoch in dieser Zeit arbeiten, kann über ihn eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.630 Euro verhängt werden. Liegen gesundheitliche Probleme oder eine Risikoschwangerschaft vor, kann der Amtsarzt ein vorzeitiges, individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Wochengeld in Österreich
Während dieser Zeit erhalten werdende Mütter vom zuständigen Sozialversicherungsträger das sogenannte Wochengeld. Es berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der vorangegangenen 13 Beschäftigungswochen. Nach Ablauf des Mutterschutzes, im Normalfall acht Wochen nach der Geburt, kann Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen dazu sind im Karenzgesetz geregelt, sie sind im Mutterschutzgesetz nicht enthalten. Es gefasst sich, wie der Name bereits zum Ausdruck bringt, einzig und allein mit dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes.
Der exakte Gesetzestext: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008464